Wasserschutzpolizei Berlin Info ▷ Wassersport trotz COVID-19 – CORONA

Wasserschutzpolizei Berlin Info zu Corona Regeln beim Wassersport

Informationen der Wasserschutzpolizei Berlin zum Thema: Wassersport trotz COVID-19

Die Corona-Pandemie erfasst auch den Wassersport und unzählige betroffene Kleinbetriebe, Bootshäuser, Bootswerften und Bootsmeistereien. Auch Segel- und Ruderbootvereine können ihre sportlichen Aktivitäten in diesem Jahr wohl nur sehr eingeschränkt nutzen. Die Wasserschutzpolizei informiert zu den Regeln, die es bei der Ausübung des Wassersports zu beachten gilt.

Fragen und Antworten der Wasserschutzpolizei Berlin zum Wassersport während der Corona-Krise

Infos der Wasserschutzpolizei zum Wassersport ▷ Corona erfasst den Wassersport. Kleinbetriebe, Vereine, Bootshäuser, Bootswerften & Bootsmeistereien leiden.

Beachte bitte auch die aktuellen Bootshaus Zugangsbeschränkungen!

Ist Wassersport während Corona erlaubt?

Frage: Fällt Wassersport unter Berücksichtigung, dass dieser alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person (ohne jede sonstige Gruppenbildung) durchgeführt wird, unter den Begriff „Individualsport“?

Antwort: Rechtlich gesehen fallen Schwimmen, Kanufahren oder Segelbootfahren unter den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindMaßnV. Hiernach sind „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung“ zulässig.

Individuellen Wassersport betreiben?

Frage: Ist es zulässig, individuellen Wassersport (z.B. Segeln, Motorbootfahren, Paddeln, Rudern etc.) zu betreiben, wenn das Sportboot

a) an der Wohnanschrift des Schiffsführers oder Eigners seinen Liegeplatz hat?

b) bei einem Wassersportverein seinen Liegeplatz hat?

c) bei einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betrieb seinen Liegeplatz hat?

Antwort zu a): Ja, „Sport und Bewegung, allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung“ ist zulässig, auch unter Zuhilfenahme von Booten.

Antwort zu b) und c): Nein. Gemäß § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindMaßnV ist der „Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…) untersagt“.

Private Arbeiten am Boot erledigen?

Frage: Dürfen Arbeiten als Privatpersonen am und rund um das Boot (z.B. Slippen, Kranen, Reinigung etc.) auch mit mehr als 2 Personen, die nicht zur Familie gehören, durchgeführt werden, wenn diese

a) auf dem Gelände eines Wassersportvereins stattfinden?

b) bei einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betrieb stattfinden?

Antwort zu a) und b): Nein, Arbeiten als Privatperson am und rund um das Boot, erfüllen keinen Ausnahmegrund im Sinne des § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindMaßnV. Diese sind weder allein noch mit weiteren Personen gemeinsam zulässig.

Gewerbliche Arbeiten am Boot durchführen?

Frage: Dürfen gewerbliche Arbeiten (Dienstleistungen) am und rund um das Boot (z.B. Slippen, Kranen, Reinigung etc.) mit mehr als 2 Personen durchgeführt werden, wenn diese

a) auf dem Gelände eines Wassersportvereins stattfinden?

b) bei einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betrieb stattfinden?

Antwort zu a) und b): Ja, gewerbliche Arbeiten am und rund um das Boot sind nach der SARS-CoV-2-EindMaßnV zulässig, wenn sie als Dienstleistung für einen Dritten erbracht werden

Download Info Flyer Wasserschutzpolizei

Der Info-Flyer der Wasserschutzpolizei Berlin steht als Download zur Verfügung. Es handelt sich um ein PDF-Dokument mit allen erwähnten Informationen zum Verhalten beim Wassersport während der Corona-Virus Zeit.

Weitere Informationen

Polizei Berlin
Direktion Einsatz/Verkehr
Referat Wasserschutzpolizei
Baumschulenstraße 1
12437 Berlin
Telefon:(030) 4664-75 10 12